Der Verein “Wir Gründerstudenten”

  • nimmt sich der Geschichte der Studierenden an der Ruhr-Universität Bochum von 1965 bis zur Gegenwart an und leistet einen Beitrag zu ihrer Rekonstruktion und Analyse sowie zu ihrem Bekanntwerden;
  • fragt unter Bezugnahme auf die Studentenrevolte von 1968, welcher politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Reform- und Handlungsbedarf für die kommenden Jahre besteht;
  • greift zentrale Themen auf, die von der Politik, den Medien und/oder den Wissenschaften vernachlässigt werden (Beispiel: Transparenz und Öffentlichkeit im Bereich “Arbeitsbedingungen”).

Dafür setzt der Verein Ausstellungen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Medienarbeit als Mittel ein.
Die Satzung des Vereins können Sie hier einsehen.

Satzung

des nicht eingetragenen Vereins „Wir Gründerstudenten“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Wir Gründerstudenten – Verein zur Erforschung
und Vermittlung der Geschichte der Studentenschaft an der Ruhr-Universität
Bochum
(2) Er hat den Sitz in Essen, Gerichtsstand ist Essen
(3) Er soll zurzeit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Erforschung und Vermittlung der Geschichte
der Studentenschaft an der Ruhr-Universität Bochum in ihren Gründerjahren.
Aufgabe des Vereins ist es auch, die Ergebnisse der Erforschung zu veröffentlichen.
Hierzu werden Ausstellungen und Veranstaltungen für verschiedene Zielgruppen
realisiert sowie digitale und analoge Kommunikationsformate entwickelt
und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Zudem werden Spenden zur Finanzierung dieser Maßnahmen gesammelt.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an
das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele
des Vereins unterstützen.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Vollmitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen.
(2) Jedes Mitglied hat Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
Satzung des nicht eingetragenen Vereins „Wir Gründerstudenten“ Seite 2 von 4
(3) Die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane
sind einzuhalten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1.und 2. Vorsitzenden und
dem Schatzmeister.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
– Führung und Vertretung des Vereins nach außen
– Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 3/4 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt
wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder
E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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(4) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Ihre Beschlüsse
verpflichten alle Mitglieder. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs findet
die Jahreshauptversammlung (JHV) statt.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
Aufgaben des Vereins, Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des
Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ruhr-Universität Bochum mit
der Auflage, dieses entsprechend der Satzung des Vereins zu verwenden.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins Wir Gründerstudenten,
Düsseldorf, 10. April 2015.
Roland Ermrich, Vorsitzender
Dr. Wolfram Breger, Schatzmeister
Dr. Willi Bredemeier, stellvertr. Vorsitzender